Zum Finanzgebaren frühneuzeitlicher Amtsträger im Spannungsfeld zwischen Stabsdisziplinierung und Mitunternehmerschaft
Seite aus der Chronik des Wigand Lauze
(1550er Jahre, Abschrift des 18. Jahrhunderts)
Wigand Lauze: Von dem Leben und Thaten des Durchleuchtigsten Fursten und Herren, Philippi Magnanimi, Landgraffen zu Hessen […] (Erster Theil), Bl. 462: Ordennung des Landgraven darinnen allen Unterthanen zugelassen wird, über die Amptleute und andere diener zu klagen.
© Universitätsbibliothek Kassel, 2° Ms. Hass. 1[1
Wigand Lauze lobt Landgraf Philipp dafür, dass er den Untertanen erlaubte, sich bei ihm über örtliche Amtsträger zu beschweren, wenn sie sich auf Kosten der Allgemeinheit bereicherten. Der Chronist ging sicher davon aus, dass dies Gang und Gäbe war.
Der Aufsatz behandelt die Amtsgeschäfte von fürstlichen Amtsträgern, die mit der Erhebung von Steuern, Abgaben und Diensten betraut waren. Nimmt man die Dienstvorschriften zur alleinigen Grundlage, stellt sich die Geschichte der frühneuzeitlichen Verwaltungen als permanenter Versuch dar, die eifrige Geschäftstüchtigkeit dieser Amtsträger einzudämmen. Fürsten und Zentralverwaltungen wollten so möglichen Interessenskollisionen und der stets befürchteten Korruption vorbeugen. Fokussiert man nicht diese normativen Anstrengungen, sondern den Abschöpfungsmechanismus des frühneuzeitlichen Fürstenregiments, dann trägt es die Züge eines mit den Mitteln monopolisierter Gewaltausübung privilegierten Großunternehmens, an dem die Amtsträgerschaft Anteile hielt, zwar lediglich mit begrenztem Stimmrecht, aber mit Anrechten auf angemessene Rendite. Amtsträger brachten in dieses Unternehmen ihr Privatvermögen ein, teilweise ganz unmittelbar als Kredite oder als gestundete Besoldungen, teilweise in Form äußerst langwieriger, unbezahlter Ausbildungszeiten. Was dann als angemessener Gewinnanteil gelten konnte, war Gegenstand von Konflikten zwischen der fürstlichen Firmenzentrale und ihren örtlichen Niederlassungen.