Akzeptanzorientierte Herrschaft
Der Rath
Das Herrlichste Geleit, des Staats, ist Gütigkeit.
Die Sonne strahlt die Bettel-Hütten/gleich hell wie reiche Dächer an:/So muß auch gegen Jederman,/der Hohe, Hülff und Rath aus schütten./Gönnt man Bedrangten kein Gesicht,/so höret Gott auch gleichfals nicht.
Christoff Weigel: Abbildung der Gemein-Nützlichen Haupt=Stände, Regensburg 1698.
© Österreichische Nationalbibliothek Wien MF 6240
Jede Herrschaft ist auf die Kooperation zumindest von Teilen der ihr Unterworfenen angewiesen. Diese Grundtatsache galt auch für die frühneuzeitlichen Monarchien, Fürstenstaaten und Adelsherrschaften: Obrigkeitliche Befehle mussten an die Adressaten kommuniziert, Informationen von und über Untertanen gesammelt und an die Herrschaft übermittelt, Soldaten ausgehoben, Steuern und Abgaben eingezogen und Dienste nutzbringend verwendet werden. Herrschaft bedurfte also der regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Inhabern von Herrschaftsrechten und den davon Betroffenen. Hinzu kommt, dass sich Monarchen, Fürsten und adlige Herren nicht einfach als Potentaten verstanden, sondern als christliche Obrigkeiten. Zwar sollten ihre Anordnungen umgehend befolgt werden und ihre Gerichtsurteile Geltung erlangen, Befehle und Urteile durften im zeitgenössischen Verständnis jedoch keineswegs herrschaftlicher Willkür entspringen, sondern mussten religiösen, ethischen und juristischen Normen entsprechen. Freilich bestand – nach den Maßstäben eines demokratischen Verfassungsstaates – kein hinreichender Schutz vor willkürlichen Entscheidungen von Angehörigen der Herrschaftsstände. Damit ihren Anordnungen Folge geleistet wurde, waren diese durchaus bereit, physischen Zwang anzuwenden. Dabei handelte es sich aber lediglich um die ultima ratio, denn die Kosten eines gewaltsamen Eingreifens, namentlich die Gefahr einer Unterminierung der Legitimitätsgrundlagen des Regiments, waren den Zeitgenossen durchaus bewusst. So sorgten zahlreiche Institutionen für rege Kommunikation zwischen Obrigkeiten und Untertanen, damit Chancen bestanden, dass Anordnungen und Urteile aufgrund umfassender Kenntnis der obwaltenden Umstände erfolgten und von den Betroffenen als angemessen, zumindest nicht als unbillige Härte empfunden wurden.